Übungsleiterpauschale - Was Vereine wissen müssen
Um das Vereinsleben aufrechtzuerhalten sind Vereine auf ein hohes Maß an ehrenamtlichem Engagement angewiesen. Dabei spielen vor allem Trainer:innen bzw. Übungsleiter:innen eine besonders große Rolle. Sie stehen oft mehrmals pro Woche auf dem Platz, fahren zahlreiche Kilometer zu Trainings und Wettkämpfen und opfern zudem viele Stunden für die Vor- und Nachbereitung des Trainingsprogramms.
Um all diesem Aufwand zumindest etwas gerecht zu werden, sind kleine Aufwandsentschädigungen für Trainer:innen in den meisten Vereinen üblich. Zur Unterstützung des Ehrenamts gibt es dabei die Möglichkeit im Rahmen der Übungsleiterpauschale jährlich bis zu 3.000 Euro Einkommenssteuerfrei an seine Trainer:innen auszuzahlen.
Wer bekommt die Übungsleiterpauschale?
Die Übungsleiterpauschale gilt nicht für alle ehrenamtliche Tätigkeiten, sondern vorwiegend für nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Im Vereinskontext ist die Übungsleiterpauschale also insbesondere für gemeinnützige Vereine (dazu zählen beispielsweise alle Sportvereine) relevant.
In diesen Vereinen können etwa Übungsleiter, Trainer, Ausbilder und Betreuer durch die Übungsleiterpauschale bis zu 3.000 Euro jährlich erhalten, ohne dass hierfür Einkommenssteuern abgeführt werden müssen.
Zusätzlich kann die Übungsleiterpauschale auch für künstlerische Tätigkeiten, sowie für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen in Anspruch genommen werden.
Wie nehme ich die Übungsleiterpauschale in Anspruch?
Um als Verein die Übungsleiterpauschale zur Bezahlung seiner Trainer:innen zu nutzen, bietet es sich an, einen Übungsleitervertrag mit der betreffenden Person abzuschließen. Hintergrund dessen ist, dass die Übungsleiterpauschale jährlich nur einmal pro Person in Anspruch genommen werden kann. Mit dem Übungsleitervertrag kann sich der Verein schriftlich bestätigen lassen, dass der oder die Begünstigte nicht auch bei einem anderen Verein von der Übungsleiterpauschale profitiert.
Im Vertrag sollte explizit angegeben werden, dass es sich um einen Vertrag für eine:n nebenberuflichen Übungsleiter:in handelt, sowie zwischen welchen Parteien der Vertrag geschlossen wurde. Außerdem sollten die Aufgaben des Übungsleiters bzw. der Übungsleiterin im Vertrag konkret beschrieben werden. Aus dem oben erwähnten Grund sollte zudem im Vertrag festgehalten werden, dass der/die Übungsleiter:in keine weitere vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit ausübt, bei der er/sie von der Übungsleiterpauschale profitiert.
Gibt es Alternativen zur Übungsleiterpauschale?
Neben der Übungsleiterpauschale können die Vereine auch die Ehrenamtspauschale nutzen, um ihre Mitarbeiter:innen zu entlohnen. Mit jährlich bis zu 840€ ist der Betrag, der im Rahmen dieser Pauschale steuerfrei gezahlt werden darf, deutlich niedriger als bei der Übungsleiterpauschale. Dafür kommt für diese Pauschale ein deutlich größerer Personenkreis infrage.
Sie kann nämlich für alle nebenberuflichen Tätigkeiten ausbezahlt werden, solange diese keinem kommerziellen Zweck dienen. Wie auch die Übungsleiterpauschale darf auch die Ehrenamtspauschale nur einmalig pro Person und Jahr angewendet werden. Zudem darf die Ehrenamtspauschale nicht auf Tätigkeiten einer Person angewendet werden, die bereits durch die Übungsleiterpauschale abgedeckt werden.
Anders sieht es jedoch aus, wenn eine Person in einem Verein mehrere Tätigkeiten innehat. Beispielsweise wenn sie als Trainer:in und als Kassenwart:in aktiv ist. Dann kann sie für die Arbeit als Trainer:in von der Übungsleiterpauschale Gebrauch machen und zusätzlich für die Arbeit als Kassenwart:in im Rahmen der Ehrenamtspauschale steuerfrei bis zu 840€ erhalten.
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