
So meistern Sportvereine aus RLP die neuen Anforderungen
Am 09. September 2021 wurde die 26. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (26. CoBeLVO) verabschiedet, seit dem 12. September ist sie in Kraft. Die Verordnung bringt weitreichende Anforderungen an Sportvereine mit sich – bei deren Einhaltung die für Amateur- und Breitensportvereine kostenfreie Vereinsticket Lösung helfen kann.
Seit dem 10. Oktober ist eine zweite Änderung an der 26. CoBeLVO in Kraft getreten, damit gilt die Verordnung weiter bis mindestens 7. November 2021.
Neue Grundlage: Drei Leitindikatoren beeinflussen dreistufiges Warnsystem
Seit dem Inkrafttreten der 26. CoBeLVO ist nicht mehr allein die 7-Tage-Inzidenz maßgeblich für verschärfte Schutzmaßnahmen. Stattdessen veröffentlicht das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz auch die Zahl der Hospitalisierungsfälle sowie die Belegung der Intensivbetten auf seiner Website. Daraus leitet sich ein dreistufiges Warnsystem ab, das die Kreisverwaltungen umsetzen, indem sie über die jeweilige Warnstufe informieren.
Die nächsthöhere Warnstufe wird stets dann ausgerufen, wenn mindestens zwei der drei Leitindikatoren an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht werden. Dann gilt die neue Warnstufe ab dem übernächsten Tag.
Leitindikator | Warnstufe 1 | Warnstufe 2 | Warnstufe 3 |
---|---|---|---|
7-Tage-Inzidenz | max. 100 | 101 bis max. 200 | über 200 |
7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz | kleiner 5 | 5 bis 10 | größer 10 |
Anteil Intensivbetten | kleiner 6 % | 6 bis 12 % | mehr als 12 % |
Unterscheidung zwischen “nicht immunisierten” und “immunisierten” Personen
Je nach Warnstufe gibt es verschiedene Einschränkungen. Die beziehen sich allerdings fast ausschließlich auf Personen, die “nicht immunisiert” sind – also nicht genesen und nicht geimpft. Kinder bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres (also bis zum 12. Geburtstag) werden Geimpften und Genesenen gleichgestellt.
Die relevantesten Inhalte der 26. CoBeLVO für rheinland-pfälzische Sportvereine
Im Folgenden gehen wir die relevantesten Anforderungen für Sportvereine durch und zeigen, ob und wie Vereinsticket dabei helfen kann, diese einzuhalten beziehungsweise umzusetzen.
Veranstaltungen / Spiele
Bei Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich gibt es je nach Warnstufe Begrenzungen der zulässigen Gesamtpersonenzahl. Diese Begrenzung gelten jedoch nur für nicht immunisierte Personen. Geimpfte und Genesene sowie Kinder bis 12 Jahre können folglich zusätzlich teilnehmen.
Hinzu kommen spezielle weitere Anforderungen, die wir im Folgenden vorstellen.
Im Innenbereich
Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind nach § 5 Abs. 2 bis zu “250 Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die nicht-immunisierte Personen sind, zulässig. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl auf 100; bei Erreichen der Warnstufe 3 reduziert sich die Personenzahl auf 50.”
Zusätzlich müssen Veranstalter entweder das Einhalten des Abstandsgebotes (1,5 Meter oder – bei fester Bestuhlung – mit freiem Sitzplatz nach “Schachbrett-Muster”) oder das Einhalten der Maskenpflicht gewährleisten.
Darüber hinaus gilt bei Veranstaltungen im Innenbereich die Pflicht zur Kontakterfassung (inklusive Plausibilitätspfüfung!) und die Testpflicht. In § 5 Abs. 2 heißt es weiter, dass der Veranstalter “ein Hygienekonzept vorzuhalten” hat, dass die Einhaltung der vorgeschriebenen Punkte gewährleistet.

Hilfreich bezüglich der Plausibilitätsprüfung der von den Zuschauern angegebenen Kontaktdaten ist, dass die Vereinsvertreter beim Ticketscan den Namen des Ticketinhabers angezeigt bekommen. Hierbei fallen alle “Micky Mäuse” und “James Bonds” schnell auf.
Praktisch – nicht zuletzt für das vorgeschriebene Hygienekonzept – ist zudem, dass die Vereinsvertreter, die den Ticketscan am Eingang zum Sportgelände vornehmen, systemseitig an die Kontrolle eines Test-, Impf- oder Genesenen-Zertifikats erinnert werden können.
Im Außenbereich
Bei Veranstaltungen beziehungsweise Spielen im Freien dürfen bis zu 1.000 nicht immunisierte Zuschauer*innen kommen, wenn sie feste Plätze einnehmen. “Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl [...] auf 400; bei Erreichen der Warnstufe 3 reduziert sich die Personenzahl [...] auf 200.”
Gibt es keine festen Plätze, sind bis zu 500 nicht-immunisierte Personen zulässig. “Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl [...] auf 200; bei Erreichen der Warnstufe 3 reduziert sich die Personenzahl [...] auf 100.”
Darüber hinaus dürfen Geimpfte oder Genesene bis zu einer Höchstzahl von 25.000 Personen teilnehmen.
Allerdings müssen die Veranstalter wahlweise das Abstandsgebot (bei fester Bestuhlung/festem Sitzplan reicht hier ein freier Platz in jede Richtung – Stichwort “Schachbrett”) oder die Maskenpflicht sicherstellen. “Die Maskenpflicht entfällt in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot eingehalten werden kann.”
Neu ist auch die Testpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich. Zuschauer von Spielen müssen folglich einen Nachweis über ihre Impfung, ein Genesenen-Zertifikat oder ein negatives Testergebnis vorweisen.
Die genannten Punkte und deren Umsetzung sind durch ein Hygienekonzept sicherzustellen.
Im Vereinsticket System ist die sogenannte COVID-19 Kontrolle integriert. Das ist eine Erinnerungsfunktion für die Personen, die die Zuschauertickets scannen. Sie werden darauf hingewiesen, sich einen Impf- oder Genesenen-Nachweis oder ein aktuelles Testergebnis zeigen zu lassen und müssen dies auch aktiv bestätigen. Dabei werden keine personenbezogenen Daten erhoben, die Funktion dient lediglich als Hilfe für die Personen am Eingang zur Sportstätte - und kann ein gutes Argument gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt sein, dass man als Verein gut vorbereitet ist.

Das folgende Video zeigt, wie unkompliziert und schnell das Ticketing mit Vereinsticket in der Praxis funktioniert:
Regelungen zum Sportbetrieb
In § 12 der 26. CoBeLVO finden sich weitere Regelungen, die den Sport betreffen. Im Folgenden gehen wir nur auf die Regelungen ein, die für den Amateursport relevant sind:
Anzahl der Traningsteilnehmer*innen
Die neue Landesverordnung hält fest, dass “Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen (Außenbereich) und in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) zulässig” ist, “wenn bei der Sportausübung höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen teilnehmen”. Im Innenbereich gilt zudem die Testpflicht.
Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die zulässige Teilnehmerzahl auf zehn Personen, bei Erreichen der Warnstufe 3 auf fünf Personen.

Der Trainer erfasst die Anwesenden vor Ort mit einem Klick, wodurch du dem Gesundheitsamt im Fall der Fälle eine Liste der Anwesenden vorlegen kannst. So kannst du den Trainingsbetrieb auch unter verschärften Bedingungen aufrechterhalten.
Öffnung von Schwimm- und Spaßbädern im Innen- und Außenbereich, Thermen, Saunen und Badeseen
Schwimmbäder dürfen öffnen, wenn “die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der jeweiligen Einrichtung aufhalten dürfen, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist”.
Im Innenbereich gilt zudem die Pflicht zur Kontakterfassung und die Testpflicht.
Sind höchstens 25 nicht-immunisierte Personen (beziehungsweise, bei Warnstufe 2, zehn Personen beziehungsweise, bei Warnstufe 3, fünf Personen) und ansonsten nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend, entfällt die Einhaltung der Begrenzung der Personenzahl.
Des Weiteren ist ein Hygienekonzept, das insbesondere auch Regelungen zur Nutzung von Umkleiden, Duschen und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen sowie zur zulässigen Besucherzahl enthält, vorzuhalten.
Betreiber von Schwimmbädern können sich mit unserem Partner, der Digitalagentur EUESA, in Verbindung setzen. Die Kolleg*innen haben Erfahrung mit der Realisierung von onlinebasierten Ticketlösungen, auch im Bereich Spaß- und Freizeitbäder.
Vereinsticket kostenfrei nutzen und Vorgaben einhalten
Du siehst: Vereinsticket hilft dir auf verschiedenen Wegen, die neuen Vorgaben einzuhalten. Gleichzeitig sparst du mit dem für Amateur- und Breitensportvereine kostenfreien System Zeit und Nerven bei der Mitgliederverwaltung und der Vereinsorganisation. So kannst du zum Beispiel sehr feingliedrige Berechtigungen vergeben und die Vereinsarbeit auf mehrere Schultern aufteilen. Vor allem aber stellst du dich und deinen Sportverein flexibel für die digitale Zukunft auf. Leg also gleich los und nutze Vereinsticket schon am nächsten Spieltag!