
Ab 2021: Steuerliche Entlastung für Vereine und Ehrenamtler
Pünktlich zum “Tag des Ehrenamtes” Anfang Dezember einigten sich die Koalitionsfraktionen darauf, Vereine und Engagierte zu unterstützen. Inzwischen hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Demnach werden sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale ab Januar 2021 angehoben. Zudem steigt die Freigrenze zur Versteuerung von Einnahmen aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Wertschätzung für ehrenamtliches Engagement
Im Rahmen eines ganzen Bündels an Steuererleichterungen hat die Bundesregierung auch an ehrenamtlich Aktive gedacht.
Ehrenamtliches Engagement ist ein Grundpfeiler unserer Gesellschaft. Rund 17 Millionen Menschen engagierten sich in diesem Jahr ehrenamtlich in Musik- und Sportvereinen, kirchlichen Einrichtungen oder Hilfsorganisationen. Um diesen Menschen zu zeigen, dass ihr Engagement gesehen und geschätzt wird, werden die steuerfreien Pauschalen für Übungsleiter und ehrenamtlicher Helfer ab Januar 2021 angehoben.
Höhere Steuerfreibeträge ab Januar 2021
Nachdem die Pauschalen mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013 letztmalig angehoben wurden, steigen sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale zum 1. Januar 2021. Das bedeutet, dass ein höherer Betrag steuer- und sozialabgabenfrei ist.
- Die Übungsleiterpauschale wird von 2.400 auf 3.000 Euro angehoben. Davon profitieren unter anderem Trainer, die nebenberuflich in Sportvereinen tätig sind.
- Die Ehrenamtspauschale steigt von 720 auf 840 Euro. Hiervon profitieren prinzipiell alle, die in Vereinen engagiert sind, zum Beispiel als Platzwart, Schiedsrichter oder als Schriftführer.
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Mehr steuerfreie Einnahmen für Vereine
Bislang dürfen gemeinnützige Vereine 35.000 Euro pro Jahr steuerfrei aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb einnehmen, beispielsweise durch Gastronomie im Vereinsheim. Diese Grenze wird um 10.000 Euro angehoben, auf dann 45.000 Euro.
Spenden bis 300 Euro per Kontoauszug absetzen
Wer Spenden an gemeinnützige Organisationen oder Vereine von der Steuer absetzen will, benötigt im Normalfall eine Spendenbescheinigung (“Zuwendungsbestätigung”). Bei kleinen Spenden (bisher bis 200 Euro) reicht der Kontoauszug als Nachweis aus. Die Grenze für den vereinfachten Nachweis wird zum neuen Jahr um 100 Euro auf dann 300 Euro angehoben.
Quelle: Stiftung Warentest: Steueränderungen 2021