
Gut zu wissen: Vereinshilfe im Saarland
Spätestens seit Corona ist der Föderalismus der Bundesrepublik Deutschland wieder bestens bekannt. Zum einen, weil die Bundesländer in manchen Themenfeldern (Stichwort “Lockerungen”) zwischenzeitlich einen Wettkampf veranstaltet haben. Zum anderen, weil Hilfsprogramme unterschiedliche aufgelegt wurden und wohl auch in Zukunft werden. So können wir in Rheinland-Pfalz neidisch ins benachbarte Saarland blicken, wo es die sogenannte Vereinshilfe gibt.
Vereinshilfe Saarland
Unter dem Titel “Vereint helfen: Vereinshilfe Saarland” wurde am 30. Juni 2020 eine Richtlinie der saarländischen Landesregierung für gemeinnützig anerkannte Vereine auf den Weg gebracht. Diese “sieht schnelle und unbürokratische Unterstützung vor und soll so die Förderlücken der bisherigen Corona-Hilfen von Bund und Land für gemeinnützige Vereine schließen”. Der Fördertopf mit einem Volumen von 9,7 Millionen Euro kann seit dem 06. Juli in Anspruch genommen werden. Details finden sich auf der entsprechenden Website.
Von besonderen Interesse ist natürlich, wer die Unterstützung in Anspruch nehmen kann:
Antragsberechtigt sind alle als gemeinnützig anerkannten Vereine mit Sitz im Saarland sowie als gemeinnützig anerkannte im Saarland ansässige Stiftungen, die Träger einer kulturellen Einrichtung sind und vor dem 11. März 2020 gegründet wurden. Die Vereinshilfe Saarland wird einmalig ausgezahlt. Es sind zwei unterschiedliche Arten von Vereinshilfen möglich, zwischen denen der jeweilige Verein auswählen kann.
Die Richtlinie im Detail
Fernab der bereits oben verlinkten Website finden sich natürlich auch detaillierte Ausführungen und Informationen auf der Website des Saarlandes. Darunter auch die vollständige Richtlinie. In dieser wird unter Anderem dargelegt, dass es zwei Arten der Förderung (§2) gibt, die sich jedoch gegenseitig ausschließen. Bedeutet: Vereine müssen unterscheiden, ob sie eine Unterstützungszahlung oder eine Liquiditätshilfe beantragen.
Hierbei sind zwei unterschiedliche Ziele zu unterscheiden:
§ 5 Gegenstand und Zweckbestimmung der Unterstützungszahlung
(2) Die gewährte Unterstützungszahlung soll die Vereinsaktivität beleben, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie zum Erliegen kam.
§ 9 Gegenstand und Zweckbestimmung der Liquiditätshilfe
(4) Die gewährte Liquiditätshilfe soll die aufgrund der Coronavirus-Pandemie entstandenen existenzbedrohenden Liquiditätsengpässe der saarländischen Vereine minimieren und somit ihren Fortbestand sichern.
Die Wiederaufnahme des Sportbetriebs kann daher als Anlass für die in § 5 definierte Unterstützungszahlung angesehen werden.
Höhe & Anforderung der Unterstützungszahlung
Die Unterstützungszahlung kann nur einmalig beantragt werden und wird, abhängig der Vereinsgröße (also der Anzahl der Mitglieder), zum Stand 11.03.2020 gestaffelt gewährt. Folgende Pauschalbeiträge finden sich in der Richtlinie:
- Vereine bis 100 Mitglieder: 1.500 Euro
- Vereine von 101 bis 300 Mitglieder: 2.000 Euro
- Vereine von 301 bis 700 Mitglieder: 2.500 Euro
- Vereine ab 701 Mitglieder: 3.000 Euro
Die Anträge der Sportvereine sind an das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zu richten. Die Antragstellung erfolgt online unter Verwendung des bereitgestellten Portals. Dieses findet man unter folgendem Link.
Tipp: Da die häufig gestellten Fragen (FAQs) auf der Website etwas versteckt sind, verlinken wir diese direkt hier.
Fazit
Manch (Sport-) Verein wird sich beim Lesen dieser Zeilen nun sicherlich wünschen, er wäre, was die Hilfszahlungen angeht, im Saarland gemeldet. Eine klasse Aktion zweifelsohne und für viele Vereine eine willkommen Entlastung, denn mit Corona gehen neue Anforderungen einher, die oftmals auch eine finanzielle Mehrbelastung darstellen. Wer noch auf der Suche nach einer idealen Lösung für die Kontakterfassung von Zuschauern bzw. Vereinsmitgliedern ist, dem sei dieser Artikel ans Herz gelegt. Und das Beste: Selbst die kleinste Stufe der Unterstützungsleistung reicht bei Weitem aus, um das System für die Saison zu nutzen.