Für Basketball und andere Hallensportarten gelten In Rheinland-Pfalz nun besondere Hygieneregeln
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Hygieneregeln für die Wiederaufnahme des Hallensports in Rheinland-Pfalz

Nachdem ein konkretes Hygienekonzept auf den Fußballplätzen in der Zwischenzeit wieder für Action sorgt, kommt nun auch der Hallensport wieder ins Rollen. Informationen dazu finden sich in der elften Corona-Bekämpfungsverordnung vom 11.09.2020 und der sieben Tage danach veröffentlichten Änderung, welche unter anderem weitere Lockerungen im Hallensport umfasst. Das Hygienekonzept und die diversen Änderungen wollen wir in diesem Beitrag näher betrachten.

Die Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Zunächst betrachten wir die rechtliche Grundlage, auf der das Hygienekonzept des Hallensports basiert. Diese wurde mit der elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (11. CoBeLVO) vom 11. September 2020 gelegt, welche am 16. September 2020 in Kraft getreten ist. Unter anderem ermöglicht sie den primär in Hallen stattfindenden Sportarten endlich wieder einen regulären Spielbetrieb. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen haben sich im Vergleich zur letzten Verordnung nicht geändert, sodass nach wie vor folgende Regeln gelten:

In §10 “Sport” finden sich die für Vereine relevanten Informationen, die den Trainings- & Spielbetrieb wieder ermöglicht haben. So gilt:

(1) Das gemeinsame sportliche Training und der Wettkampf sind in festen Kleingruppen von insgesamt bis zu 30 Personen zulässig. Im Einzelfall kann diese Anzahl überschritten werden, wenn für die Durchführung eines ordnungsgemäßen und regelkonformen Wettkampfes die Notwendigkeit besteht, dass mehr Sportlerinnen und Sportler teilnehmen müssen. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. In den nicht von Satz 1 erfassten Fällen gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1; sofern wegen der Art der sportlichen Betätigung mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist, ist in geschlossenen Räumen der Mindestabstand zwischen Personen zu verdoppeln.

(3) Zuschauer sind nur nach Maßgabe der in § 1 Abs. 9 genannten Hygienekonzepte für Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich zugelassen.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 sind sportliche Angebote mit touristischem Charakter zulässig.

Dies bedeutet, dass nach wie vor ein allgemeines sportliches Training sowie Wettkämpfe in festen Kleingruppen von bis zu 30 Personen zulässig sind. Diese Zahl kann, wenn notwendig, überschritten werden - zusätzliche Personen müssen dann nur datenschutzkonform erfasst werden.

Dass sich die allgemeinen Schutzmaßnahmen im Vergleich zur letzten Verordnung nicht geändert haben, hat dazu geführt, dass sich seit Ende Juni nun neue Lockerungen in Bezug auf die möglichen Zuschauerzahlen durchgesetzt haben.

In § 2 Versammlungen, Veranstaltungen und Ansammlungen von Personen heißt es unter (3):

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit bis zu 250 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Sofern die Teilnehmenden keine zugewiesenen Plätze haben, gilt die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 entfällt am Platz.

Eine weitere Lockerung ist in der ersten Landesverordnung zur Änderung der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 18. September 2020 zu finden.

So hieß es in der elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz noch in § 2 Versammlungen, Veranstaltungen und Ansammlungen von Personen:

(8) […] Werden für Veranstaltungen Einrichtungen oder Räumlichkeiten mit vorhandenen Platz-, Tribünen- oder Saalkapazitäten genutzt, können die in den Absätzen 2 und 3 geregelten zahlenmäßigen Begrenzungen der gleichzeitig anwesenden Personen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bis zu einer Regelgrenze von 10 v. H. der am Veranstaltungsort vorhandenen festen Bühnen- oder Platzkapazitäten überschritten werden, wenn es sich um eine Veranstaltung handelt, bei der die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Plätze haben, die sie während der Veranstaltung höchstens kurzzeitig verlassen.

In der ersten Landesverordnung zur Änderung der 11. CoBeLVO heißt es nun:

„Die Elfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 11. September 2020 (GVBI. S. 430) wird wie folgt geändert:“

1. In § 2 Abs. 8 Satz 2 wird die Angabe „10 v. H.“ durch die Angabe „20 v. H.“ ersetzt.

Folglich können nun nicht mehr nur 10 %, sondern 20 % der möglichen Zuschauerplätze in Hallen besetzt werden.

Da hierbei keine konkrete Besucheranzahl pro Spiel, sondern ein Prozentsatz festgelegt ist, bleibt die Frage offen, wie viele Zuschauer tatsächlich ein Spiel besuchen können. Dies ist, wie bei der maximalen Zahl von 250 gleichzeitig anwesenden Personen in Hallen ohne vorhandene Platz-, Tribünen- oder Saalkapazitäten auch, von der jeweiligen Größe der Halle abhängig: Nach § 1 Abs. 7 der 11. CoBeLVO gilt eine Personenbegrenzung von 5 qm Besucherfläche pro Person.

In jedem Fall spielt das Thema Kontakterfassung nach wie vor die zentrale Rolle. Dazu gilt §1 “Allgemeine Schutzmaßnahmen”:

(8) Die Kontaktnachverfolgbarkeit ist sicherzustellen, sofern dies in dieser Verordnung bestimmt wird (Kontakterfassung). Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer), die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen, sowie Datum und Zeit der Anwesenheit der Person sind in diesem Fall von dem Betreiber einer Einrichtung oder Veranlasser einer Ansammlung oder sonstigen Zusammenkunft unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben und für eine Frist von einem Monat aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.

Sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Datenaufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten verlangen; die Daten sind unverzüglich zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

Hygienekonzepte für den Hallensport

Da es viele verschiedene Arten von Hallensport gibt, hat der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) Leitplanken für den Hallensport erstellt. Zudem sammelt der DOSB auf seiner Internetseite die sportartspezifischen Übergangsregelungen der Spitzensportverbände.

Ein Beispiel für eines dieser Konzepte ist das „Return to Play“-Konzept des Deutschen Handball Bundes (DHB), das wir Ihnen in diesem Beitrag detailliert vorstellen.

Wie die Kontakterfassung einfach und praktisch vor Ort aussehen kann, haben wir zudem in unserem Beitrag Kontaktnachverfolgung für Fußballvereine geschildert.

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Patrick Hausen Patrick Hausen

Patrick Hausen | CMO

Als Kind hat Patrick im Verein geturnt, regelmäßig das Sportabzeichen abgelegt und Fußball gespielt. Letzteres versucht er auch heute noch; meistens in der AH, ab und an in der zweiten Mannschaft des FC Könen. Der Politikwissenschaftler interessiert sich vor allem für die gesellschaftliche Bedeutung von Sportvereinen. Er liebt es, spannende Personen aus dem organisierten Sport zu interviewen und deren Wissen in Form unserer “Vereinstalk”-Reihe an Interessierte weiterzugeben.
Patrick Hausen

Patrick Hausen | CMO

Als Kind hat Patrick im Verein geturnt, regelmäßig das Sportabzeichen abgelegt und Fußball gespielt. Letzteres versucht er auch heute noch; meistens in der AH, ab und an in der zweiten Mannschaft des FC Könen. Der Politikwissenschaftler interessiert sich vor allem für die gesellschaftliche Bedeutung von Sportvereinen. Er liebt es, spannende Personen aus dem organisierten Sport zu interviewen und deren Wissen in Form unserer “Vereinstalk”-Reihe an Interessierte weiterzugeben.
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