Vereinsticket
„Ein System für alle Vereine“
Vertrag zur Auftragsverarbeitung i. S. d. Art. 28 DSGVO
Zwischen dem Vereinsverantwortlichen im Sinne der getroffenen Vereinbarung Nutzungsbedingungen für Vereinsverantwortliche von Vereinskonten
- Nachstehend Auftraggeber genannt –
und
Total Fansports GmbH
- Betreiberin der Plattform Vereinsticket -
Graf-Siegfried-Str. 6
54439 Saarburg
Vertreten durch Gf. Gregor Demmer
HRB 45230, Amtsgericht Wittlich
- Nachstehend Auftragnehmer genannt –
Präambel
Im Rahmen der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarung „Nutzungsbedingungen für Vereinsverantwortliche von Vereinskonten“ (nachfolgend „Hauptvertrag“), verarbeitet oder nutzt der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers. Die Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird durch die nachfolgende Vereinbarung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften konkretisiert und geregelt.
Es gelten die Begriffsbestimmungen der DSGVO.
Diese Vereinbarung wird durch Akzeptieren wesentlicher Bestandteil des zugrundeliegenden Hauptvertrags, der mit der Bestätigung durch den Auftraggeber abgeschlossen wird. Gleiches für alle Anlagen, auf welche diese Vereinbarung ausdrücklich Bezug nimmt.
- Gegenstand und Dauer des Auftrags
Der Gegenstand der Auftragsverarbeitung ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erbringung von Diensten für den Auftraggeber in Verbindung mit der Plattform Vereinsticket durch den Auftragnehmer. Die Dauer des Auftrags (Laufzeit) entspricht der Laufzeit des Hauptvertrages. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
- Verantwortlichkeit
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet auf Basis dieser Vereinbarung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist der für die Datenverarbeitung Verantwortliche i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
(2) Aufgrund dieser Verantwortlichkeit kann der Auftraggeber auch während der Laufzeit des Vertrages und nach Beendigung die Berichtigung, Löschung, Sperrung und Herausgabe von Daten verlangen.
- Art & Zweck der Auftragsverarbeitung, Art der Daten und Kreis der Betroffenen
(1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer entsprechen den im Hauptvertrag beschriebenen Leistungen. Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet hauptsächlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland erfolgt nur, wenn die besonderen Voraussetzungen der Artt. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.
(2) Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenkategorien:
- Vereinsmitglieder
- Vereinsmitarbeiter
- Ggfs. Personen, die in einer sonstigen Beziehung mit dem Verein stehen, z.B. Unterstützer, Ehrenamtliche, Funktionäre o.ä.
- Technisch-organisatorische Maßnahmen
(1) Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation derart gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit dem Artt. 28 Abs. 3 lit. C, 32 DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 4. Abs. 1, Abs 2 DSGVO herzustellen und aufrechtzuerhalten. Dies bedeutet, dass in Abstimmung mit dem Auftraggeber solche Maßnahmen zu treffen sind, die die Datensicherheit und ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme gewährleisten.
Dabei sind Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu berücksichtigen. Dies beinhaltet insbesondere die Vertraulichkeit, die Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme (Art. 32 Abs, 1 lit. b DSGVO).
(2) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
- Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten
(1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
(2) Ist der Auftraggeber aufgrund geltender Datenschutzgesetze gegenüber einer Einzelperson verpflichtet, Auskünfte zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten dieser Person zu geben, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei unterstützen, diese Informationen bereitzustellen, vorausgesetzt:
- Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer hierzu schriftlich aufgefordert und
- Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer die durch diese Unterstützung entstandenen Kosten, falls der Umfang über Einzelanfragen hinausgeht.
- Weitere Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen Daten, soweit nicht anders vereinbart, nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers einschließlich der in dieser Vereinbarung eingeräumten Befugnisse verarbeiten, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.
(2) Der Auftragnehmer hat neben der Einhaltung der Regelungen dieser Vereinbarung die gesetzlichen Pflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DSGVO einzuhalten. Diese sind insbesondere:
- Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 38 und 39 DSGBO ausübt. Der Auftragnehmer teilt auf Anforderung dem Auftraggeber die Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten mit.
- Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO (Datengeheimnis). Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden, sowie darüber hinaus mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung und der aufgrund dessen erteilten Weisungen vertraut gemacht wurden. Entsprechende Nachweise hat er dem Auftraggeber auf dessen Verlangen vorzulegen Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
- Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diese Vereinbarung beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
- Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
- Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei dessen Datenschutz-Folgeabschätzung und bei vorherigen Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde angemessen unterstützen.
- Sofern die Unterstützung durch den Auftragnehmer über ein normales Maß hinausgeht, kann der Auftragnehmer seine hieraus entstandenen Kosten dem Auftraggeber gegenüber geltend machen.
- Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.
- Die Erfüllung der vorgenannten Pflichten ist vom Auftragnehmer zu kontrollieren und in geeigneter Weise nachzuweisen.<7li>
- Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber zum Zwecke der Sicherstellung des Datenschutzes und der Sicherheit der Vereinsticket-Systeme ermächtigt, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Sicherheitslücken festzustellen und zu schließen. Hierzu können auch die Durchführung geplanter Eindringversuche oder die Überprüfung der Sicherheit von Kennungen und Passworten gehören. Hierdurch gewonnen Erkenntnisse dürfen ausschließlich zur Erhöhung der Sicherheit des Systems genutzt werden.
- Unterauftragsverhältnisse
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge im Rahmen der Tätigkeiten der Auftragsverarbeitung an geeignete Unterauftragnehmer weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für die Hosting-Leistungen des Rechenzentrumsbetriebs.
(2) Der Auftragnehmer hat die vertraglichen Vereinbarungen mit den Unterauftragnehmern derart zu gestalten, dass sie den Bestimmungen dieser Vereinbarung und den dazu erteilten Weisungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entsprechen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Einsicht in die bestehenden Vereinbarungen mit den Unterauftragnehmern zu gewähren.
(3) Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages schon bestehende Vertragsverhältnisse mit Unterauftragnehmern sind von dieser Vereinbarung nicht berührt. Der Auftragnehmer ist aber verpflichtet auch diese bestehenden Verträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt entsprechend der Regeln diese Vertrages anzupassen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist.
- Kontrollrechte des Auftraggebers
1) Der Aufraggeber hat das Recht, sich regelmäßig von den technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers zu überzeugen und die Ergebnisse zu dokumentieren.
2) Für den Fall einer Prüfung durch den Auftraggeber, verpflichtet sich der Auftragnehmer ihm auf schriftliche Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist alle Auskünfte zu geben, die zur Durchführung einer Kontrolle erforderlich sind. Eine Prüfung vor Ort ist nur mit Einwilligung des Auftragnehmers möglich oder wenn es besondere Umstände oder außergewöhnliche Situationen erfordern, wobei insbesondere die Wahrung der Interessen des Auftraggebers maßgeblich sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Auftraggeber.
- 9) Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer unterstütz den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artt. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.
- Die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen
- dem Auftraggeber Meldung zu erteilen, wenn durch ihn oder die bei ihm beschäftigten Personen Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten des Auftraggebers oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen vorgefallen sind oder für deren bevorstehendes Auftreten konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Die Meldung hat unverzüglich mit Bekanntwerden des Verstoßes bzw. der Anhaltspunkte, aber mindestens innerhalb von 48 Stunden zu erfolgen und hat alle Informationen zu enthalten, um den Auftraggeber in die Lage zu versetzten, die Meldepflicht gemäß Artt. 33 und 34 DS-GVO zu beurteilen, die möglichen Folgen einzuschätzen und entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten.
- die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen
(2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.
- Rechte und Pflichten des Auftraggebers; Weisungsbefugnis
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, dem Auftragnehmer hinsichtlich der Auftragsverarbeitung Weisungen zu erteilen. Die Erteilung von Weisungen hat mindestens in Textform zu erfolgen.
(2) Der Auftraggeber ist bezüglich der zu verarbeitenden Daten für die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzgesetze verantwortlich. Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber zur Einhaltung der Bestimmungen des Hauptvertrags sowie der Nutzungsbedingungen der Vereinsticket-Plattform der Auftraggeberin. Der Auftraggeber sichert zu, Inhaber der Rechte zu sein, über der er vertraglich verfügt.
(3) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.
(4) Der Auftraggeber legt die Maßnahmen zur Rückgabe der überlassenen Datenträger und/oder Löschung der gespeicherten Daten nach Beendigung des Auftrages vertraglich oder durch Weisung fest.
- Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten
(1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
(2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial.
(3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
- Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl
(1) Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als „Verantwortlichem“ im Sinne der DSGVO.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage und aller ihrer Bestandteile - einschließlich etwaiger Zusicherungen dem Auftragnehmer - bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
(3) Alle Bestimmungen des Vertrags im Übrigen bleiben unberührt. Das gilt auch und insbesondere für die Regelung zum Gerichtsstand, Erfüllungsort, zum geltenden Recht und für die salvatorische Klausel.